Ohne Lkw würde unser heutiges Leben kaum möglich sein. Sie sorgen dafür, dass Waren aller Art wie beispielsweise Lebensmittel und andere wichtige Güter stets in der näheren Umgebung verfügbar sind. Doch auch für Lkw muss der jeweilige Halter Kfz-Steuer entrichten. Wie hoch diese bei ihrem Lkw ausfällt, erfahren Sie durch nur wenige Eingaben mit unserem Lkw-Steuer-Rechner.
Wie wird die Kfz-Steuer für Lkw berechnet?
Fahrzeuge beziehungsweise deren Halter sind in Deutschland grundsätzlich steuerpflichtig. Die Berechnung und damit die Höhe der zu zahlenden Kfz-Steuer ist abhängig von der Art des jeweiligen Fahrzeugs. Unterschieden werden kann in:
- Kfz-Steuer-Berechnung für Pkw
- Kfz-Steuer-Berechnung für Wohnmobile
- Kfz-Steuer-Berechnung für Motorräder
- Kfz-Steuer-Berechnung für Anhänger
- Kfz-Steuer-Berechnung für Oldtimer
- Kfz-Steuer-Berechnung für Elektrofahrzeuge
Bei der Berechnung der Kfz-Steuer für Lkw wird zusätzlich eine Unterscheidung nach dem zulässigen Gesamtgewicht vorgenommen. Dieses bildet gleichzeitig auch eine der Grundlagen der Besteuerung.
Welche Einflussfaktoren bestimmen die Kfz-Steuer für Lkw?
Die insgesamt rund 65,8 Millionen in Deutschland zugelassenen Kraftfahrzeuge und Anhänger bringen dem Staat jedes Jahr rund 9,4 Milliarden an Steuereinnahmen ein. Entgegen der weitläufig verbreiteten Meinung, dass diese Einnahmen ausschließlich dem Erhalt und dem Ausbau der (Straßen-)Infrastruktur zugutekommen sollten, sind die Einnahmen aus der Kfz-Steuer nicht zweckgebunden und dienen somit der Deckung aller Ausgaben im staatlichen Haushalt.
Neben Lkws gehören zur Gruppe der Nutzfahrzeuge auch Busse, Zugmaschinen und sogenannte Sonderfahrzeuge. Zur Berechnung der zu entrichtenden Kfz-Steuer werden Nutzfahrzeuge in zwei Kategorien unterschieden:
- Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von maximal 3,5 Tonnen
- Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen.
Während bei der ersten Kategorie nur das zulässige Gesamtgewicht für die Berechnung der Steuerhöhe ausschlaggebend ist, fließen bei Nutzfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen die Schadstoff- sowie die Geräuschklasse in die Berechnung der Kfz-Steuer ein.
Berechnung der Kfz-Steuer für Lkw unter 3,5 Tonnen
Das zulässige Gesamtgewicht eines Lkws spielt auch eine entscheidende Rolle bei der Frage, welche Führerscheinklasse zum Fahren des Fahrzeugs erforderlich ist. Beim ADAC erhalten Sie einen guten Überblick über die Regelungen der einzelnen Führerscheinklassen.
Die Berechnungsgrundlagen der Kfz-Steuer sind im deutschen Kraftfahrzeugsteuergesetz geregelt. Für Lkw gilt ein sogenannter Staffelsteuersatz, welcher sich bei Nutzfahrzeugen mit einem maximal zulässigen Gesamtgewicht von höchstens 3.500 kg ausschließlich nach diesem richtet. Die Berechnung erfolgt pro angefangene 200 kg in folgenden Schritten:
- Bis 2.000 kg: 11,25 Euro
- Von 2.000 kg bis 3.000 kg: 12,02 Euro
- Von 3.000 kg bis 3.500 kg: 12,78 Euro
Zur Gesamtberechnung der Steuerlast müssen die einzelnen Staffelsätze berücksichtigt werden. Das folgende Beispiel macht dies deutlich:
Für einen Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3.400 kg erfolgt die Steuerberechnung folgendermaßen:
2.000 : 200 x 11,25 Euro = 112,50 Euro
1.000 : 200 x 12,02 Euro = 60,01 Euro
400 : 200 x 12,78 Euro = 25,56 Euro
112,50 Euro + 60,01 Euro + 25,56 Euro = 198,07 Euro
Für diesen Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3.400 kg ist also eine Kfz-Steuer von 198,07 Euro zu zahlen.
Berechnung der Kfz-Steuer für Lkw über 3,5 Tonnen
Die Berechnung der Kfz-Steuer für Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg erfolgt ebenfalls gestaffelt in 200 kg – Schritten. Allerdings wird hierbei zusätzlich nach der Schadstoffklasse und der Geräuschklasse unterschieden. Anhand der folgenden Tabelle ergibt sich zu zahlende Kfz-Steuer für Lkw:
Zulässiges Gesamtgewicht | Schadstoffklasse S2 und besser (mit und ohne G1) | Schadstoffklasse S1 (mit und ohne G1) | Geräuschklasse G1 | Andere Klassen |
---|---|---|---|---|
Bis 2.000 kg | 6,42 € | 6,42 € | 9,64 € | 11,25 € |
2.000 kg –3.000 kg | 6,88 € | 6,88 € | 10,30 € | 12,02 € |
3.000 kg – 4.000 kg | 7,31 € | 7,31 € | 10,97 € | 12,78 € |
4.000 kg – 5.000 kg | 7,75 € | 7,75 € | 11,61 € | 13,55 € |
5.000 kg – 6.000 kg | 8,18 € | 8,18 € | 12,27 € | 14,32 € |
6.000 kg – 7.000 kg | 8,62 € | 8,62 € | 12,94 € | 15,08 € |
7.000 kg – 8.000 kg | 9,36 € | 9,36 € | 14,03 € | 16,36 € |
8.000 kg – 9.000 kg | 10,07 € | 10,07 € | 15,11 € | 17,64 € |
9.000 kg – 10.000 kg | 10,97 € | 10,97 € | 16,44 € | 19,17 € |
10.000 kg – 11.000 kg | 11,84 € | 11,84 € | 17,74 € | 20,71 € |
11.000 kg – 12.000 kg | 13,01 € | 13,01 € | 19,51 € | 22,75 € |
12.000 kg – 13.000 kg | 14,32 € | 14,32 € | 21,47 € | 25,05 € |
13.000 kg – 14.000 kg | 14,32 € | 15,77 € | 23,67 € | 27,61 € |
14.000 kg – 15.000 kg | 14,32 € | 26,00 € | 39,01 € | 45,50 € |
Über 15.000 kg – | 14,32 € | 36,23 € | 54,35 € | 63,40 € |
Höchstsatz | 914,00 € | 556,00 € | 1.425 € | 1.681 € |
Kann keine der genannten Schadstoffklassen, jedoch aber die Geräuschklasse G1 eingehalten werden, so erfolgt die Besteuerung nach der Geräuschklasse. Was in der Tabelle zur Kfz-Steuer von Lkw über 3,5 Tonnen kompliziert erscheinen mag, erklärt sich anhand des folgenden Beispiels relativ einfach:
Ein Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse von 4.400 kg und Schadstoffklasse 3 wird wie folgt besteuert:
2.000 : 200 x 6,42 Euro = 64,20 Euro
1.000 : 200 x 6,88 Euro = 34,40 Euro
1.000 : 200 x 7,31 Euro = 36,55 Euro
400 : 200 x 7,75 Euro = 15,50 Euro
64,20 + 34,40 + 36,55 + 15,50 = 150,65 Euro
Der insgesamt fällige Steuerbetrag liegt bei 150,65 Euro.
Besteuerung von Lkw-Anhängern
Lkw-Anhänger werden, wie jeder andere Anhänger auch, nach ihrem Gewicht besteuert. Unter gewissen Voraussetzungen kann für Anhänger auch eine Steuerbefreiung beantragt werden. Allerdings wird dann ein entsprechender Anhängerzuschlag bei der Kfz-Steuer für das Zugfahrzeug erhoben.
Was unterscheidet Lkw und Pkw?
Vor allem bei Fahrzeugen bis 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht ist nicht immer auf den ersten Blick erkennbar, ob dieses als Lkw oder Pkw zugelassen ist. Vor allem Handwerker oder Landwirte lassen ihre eigentlichen Pkws oft als Lkw zu, um bei der Kfz-Steuer sparen zu können. Entscheidend hierfür ist, dass bei der Nutzung des Fahrzeugs die Beförderung von Waren und Gütern im Mittelpunkt steht und nicht die Personenbeförderung. Wichtige Kriterien für eine steuerliche Einstufung als Lkw sind:
- Die Anzahl der Sitze
- Die Ladefläche beträgt mehr als 50 Prozent der Gesamtfläche
- Die zugelassene Höchstgeschwindigkeit liegt unter 170 km/h
- Die zugelassene Nutzlast beträgt mehr als 40 Prozent der Gesamtmasse
- Es besteht eine Trennung zwischen Fahrgast- und Laderaum
Die häufigsten Fragen zur Lkw-Steuer
Die meistgestellten Fragen rund um die Kfz-Steuer für Lkw haben wir Ihnen hier zusammengefasst und beantworten diese für Sie.
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Lkw gehören zur Gruppe der Nutzfahrzeuge. Auch diese sind steuerpflichtig. Die Höhe der Kfz-Steuer fällt allerdings geringer aus als bei Pkw.
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Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von weniger als 3,5 Tonnen werden ausschließlich nach der zulässigen Gesamtmasse besteuert. Für Fahrzeuge mit darüber liegender zulässiger Gesamtmasse spielen auch die Schadstoff- sowie die Geräuschklasse eine Rolle bei der Besteuerung.
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Fahrzeuge, die ein für Oldtimer entsprechendes H-Kennzeichen tragen, gelten als kraftfahrtechnisches Kulturgut. Dazu können auch Lkw zählen. Für Oldtimer fällt lediglich eine pauschale Oldtimer-Steuer in Höhe von 191,73 Euro pro Jahr an.
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Werden Nutzfahrzeuge wie Lkw nur in einer bestimmten Zeit des Jahres genutzt, so können sie mit einem Saisonkennzeichen angemeldet werden. Die jährliche Kfz-Steuer wird dann nur anteilig für den angemeldeten Zeitraum erhoben.