Deutschland gilt als Autonation schlechthin. Doch die für viele Menschen mit dem eigenen Auto verbundene Freiheit kostet auch Geld. Neben Ausgaben für die Anschaffung, den Unterhalt und Kraftstoff muss auch Kfz-Steuer von jedem Fahrzeughalter entrichtet werden. Wie hoch diese für Ihr Fahrzeug ausfällt, können Sie ganz einfach mit unserem Kfz-Steuerrechner erfahren.
Warum wird die Kfz-Steuer erhoben?
Die Kfz-Steuer in Deutschland ist eine Bundessteuer und wird vom zuständigen Hauptzollamt erhoben. Jeder Halter eines Kraftfahrzeugs ist grundsätzlich für dieses steuerpflichtig. Die Kfz-Steuer kann als eine Art „Nutzungsgebühr“ für die öffentliche Infrastruktur gesehen werden. Da die Nutzung öffentlicher Straßen und Autobahnen durch Kraftfahrzeuge diese und zusätzlich auch die Umwelt belastet, wird als Ausgleich dieser Belastung die Kfz-Steuer erhoben.
Entgegen der weitläufig verbreiteten Meinung sind die Einnahmen aus der Kfz-Steuer nicht zweckgebunden. Das bedeutet, dass die rund 9,4 Milliarden Euro an Steuereinnahmen durch die circa 65,8 Millionen zugelassenen Kraftfahrzeuge nicht ausschließlich für den Ausbau und die Instandhaltung der (Straßen-)Infrastruktur genutzt werden müssen. Es handelt sich rein rechtlich um ganz normale Haushaltseinnahmen des Staates, welche zur Deckung aller Ausgaben des staatlichen Haushalts dienen.
In erster Linie werden mit den Einnahmen aus der Kfz-Steuer dennoch Infrastrukturprojekte wie die Instandhaltung und der Ausbau von Straßen und Autobahnen, aber auch Ampeln und Zebrastreifen, Bahnübergänge und Straßenmeistereien sowie ebenfalls die Verkehrsüberwachung und -steuerung finanziert. Aber auch die Förderung umweltschonender und innovativer Mobilitätskonzepte und -technologien werden unter anderem mithilfe der Steuereinnahmen von Kfz-Haltern finanziert.
Wie hoch ist die Kfz-Steuer und wann muss sie gezahlt werden?
Die Kfz-Steuer wird nach dem sogenannten Verursacherprinzip erhoben. Die Verursacher der Belastungen für die Infrastruktur und die Umwelt (also die Halter der Fahrzeuge) sind deshalb steuerpflichtig. Dabei ist die Kfz-Steuer als Jahresbeitrag im Voraus fällig und wird vom zuständigen Hauptzollamt per Lastschriftverfahren eingezogen. Bei sehr hohen Steuerbeträgen ist auch eine halb- oder vierteljährliche Zahlweise möglich.
Die seit 1906 in Deutschland existierende Kfz-Steuer wurde im Laufe der Zeit immer wieder geändert und angepasst. In der aktuell gültigen Fassung existieren unterschiedliche Besteuerungsgrundlagen für verschiedene Fahrzeugarten. Unterschieden wird dabei nach:
- Kfz-Steuer-Berechnung für Pkw
- Kfz-Steuer-Berechnung für Lkw
- Kfz-Steuer-Berechnung für Wohnmobile
- Kfz-Steuer-Berechnung für Motorräder
- Kfz-Steuer-Berechnung für Anhänger
- Kfz-Steuer-Berechnung für Elektrofahrzeuge
- Kfz-Steuer-Berechnung für Oldtimer
In der Regel ist der Halter eines Kraftfahrzeugs zur Zahlung der Kfz-Steuer verpflichtet. In Sonderfällen kann bei der Zulassung eines Fahrzeugs aber auch ein abweichender Steuerpflichtiger angegeben. Das kann der Fall sein, wenn sich Halter und Nutzer des Fahrzeugs unterscheiden. Ein Beispiel hierfür könnten Familienkonstellationen sein, bei denen beispielsweise ein Elternteil der Halter eines Fahrzeugs ist und der Sohn oder die Tochter als Nutzer des Fahrzeugs sämtliche damit zusammenhängende Kosten übernimmt.
Die genauen Berechnungsgrundlagen für einzelne Fahrzeugklassen können Sie beim Zoll nachlesen.
Zur Zahlung der Kfz-Steuer in Deutschland können auch Halter von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen herangezogen werden. Voraussetzung dafür ist, dass sich das Fahrzeug dauerhaft (mehr als 12 Monate) in Deutschland befindet.
Sonderfall: Kfz-Steuer für rote Kennzeichen
Mit der Zulassung und der damit verbundenen Zahlung der Kfz-Steuer erhalten Halter eines Kraftfahrzeugs ein eindeutig zuzuordnendes Kennzeichen. Diese bestehen aus schwarzer Schrift auf weißem Grund. Daneben gibt es aber auch noch andere Kennzeichenfarben, die in bestimmten Ausnahmefällen vergeben werden. Ein Beispiel hierfür sind die sogenannten Wechselkennzeichen mit roter Schrift auf weißem Grund. Diese gibt es in drei Ausführungen:
- Rote Kennzeichen beginnend mit 05 – für Fahrten von Prüfstellen und Überwachungsorganisationen
- Rote Kennzeichen beginnend mit 06 – für Kfz-Händler beispielsweise für Überführungs- oder Probefahrten
- Rote Kennzeichen beginnend mit 07 – für Oldtimer-Halter für Fahrten zu Messen, Ausstellungen, Oldtimertreffen oder zur Werkstatt.
Da rote Kennzeichen nicht fahrzeuggebunden sind, fällt für sie eine pauschale Kfz-Steuer an. Sie beträgt für Krafträder 46 Euro und für alle anderen Fahrzeuge 191 Euro pro Jahr. Eine Ausnahme gilt für rote Kennzeichen von Prüfstellen und Überwachungsorganisationen, beginnend mit den Ziffern „05“. Sie sind von der Zahlung der Kfz-Steuer befreit.
Berechnung der Kfz-Steuer
Die Berechnung der fälligen Kfz-Steuer fällt je nach Fahrzeugklasse unterschiedlich aus. Am einfachsten erfahren Sie die Höhe der Kfz-Steuer für Ihr Fahrzeug, wenn Sie unseren Kfz-Steuer-Rechner nutzen. Wählen Sie dazu einfach die relevante Fahrzeugklasse aus und geben Sie die erforderlichen Informationen ein. Innerhalb weniger Sekunden erhalten Sie unverbindlich die Höhe Ihrer zu zahlenden Kfz-Steuer.
Wichtige Einflussgrößen bei der Kfz-Steuer
Die Zulassungsstelle stellt bei der Anmeldung die für die Besteuerung des Fahrzeugs relevanten Daten fest. Dazu gehören:
- Antriebsart des Fahrzeugs
- Hubraumgröße des Motors (bei Verbrennungsmotoren)
- Emissionsklasse
- Maximal zulässiges Gesamtgewicht
- CO2-Ausstoß pro 100 Kilometer
Diese Daten werden mit der Zulassung automatisch an das zuständige Hauptzollamt übermittelt. Auf Grundlage dieser Daten und der für die jeweilige Fahrzeugklasse gültigen Berechnungsgrundlage wird dann die Höhe der zu entrichtenden Kfz-Steuer festgelegt. Diese wird dem Halter des Fahrzeugs per Steuerbescheid mitgeteilt.
Bestehen bei Anmeldung des Fahrzeugs offene Steuerrückstände bei der Kfz-Steuer, so müssen diese zunächst ausgeglichen werden. Vorher kann kein weiteres Fahrzeug angemeldet werden.
Im Kraftfahrzeugsteuergesetz ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Grundlagen der Besteuerung im Laufe der Zeit ändern können. Gründe dafür können Gesetzesänderungen, aber auch sich verändernde Voraussetzungen des Halters oder ein geänderter Verwendungszweck des Fahrzeugs sein.
Befreiung von der Kfz-Steuer
Grundsätzlich ist zwar jeder Halter eines Kraftfahrzeugs in Deutschland steuerpflichtig, allerdings gibt es auch hierbei Ausnahmen, die von der Kfz-Steuer befreit sind. Die Kfz-Steuer-Befreiung kann aufgrund der Art des Fahrzeugs, seines Verwendungszweckes oder aufgrund des jeweiligen Halters erfolgen. Dabei kann unterschieden werden in zeitlich befristete und unbefristet gültige Kfz-Steuer-Befreiungen.
Zeitlich befristete Befreiungen von der Kfz-Steuer
Die zeitlich befristete Befreiung von der Kfz-Steuer gilt grundsätzlich für ausländische Kraftfahrzeuge für einen Zeitraum von 12 Monaten, sofern diese nicht zur entgeltlichen Beförderung von Gütern oder Personen genutzt werden. Eine weitere zeitlich befristete Steuerbefreiung gilt für Halter von Elektrofahrzeugen.
Für E-Autos mit einem Erstzulassungsdatum vor dem 17.05.2011 galt eine vollständige Befreiung von der Kfz-Steuer für einen Zeitraum von fünf Jahren. Durch spätere Gesetzesänderungen müssen für solche E-Fahrzeuge aktuell nur 50 % der eigentlich fälligen Kfz-Steuer gezahlt werden. E-Fahrzeug-Halter, die erst nach dem 17.05.2011 Ihr E-Auto zugelassen haben, sind bis zum 31.12.2030 gänzlich von der Zahlung der Kfz-Steuer befreit. Danach muss ebenfalls die Hälfte der eigentlich erhobenen Kfz-Steuer abgeführt werden.
Befristete Steuerbefreiungen gab es immer wieder mal in der Geschichte der Kfz-Steuer. Solche Maßnahmen werden von staatlicher Seite genutzt, um den Fahrzeugmarkt in bestimmte Richtungen zu lenken und die Verbreitung neuer Technologien zu fördern. So galt beispielsweise bis zum 31.12.2013 eine Kfz-Steuerbefreiung für Diesel-Pkw mit Euro Norm 6, welche zwischen 2011 und 2013 zugelassen wurden.
Unbefristete und generell gültige Kfz-Steuerbefreiungen
Grundsätzlich von der Kfz-Steuer befreit sind selbstfahrende Arbeitsmaschinen, motorisierte Krankenfahrstühle sowie Leichtkrafträder mit maximal 11 kW Nennleistung und einem Hubraum von nicht mehr als 125 Kubikzentimetern. Auf Antrag werden auch Land- und Forstmaschinen von der Kfz-Steuer befreit. Dazu können Zugmaschinen, Anhänger und Sonderfahrzeuge gehören.
Außerdem muss für Fahrzeuge, mit denen spezielle Aufgaben erfüllt werden, keine Kfz-Steuer entrichtet werden. Dazu gehören:
- Feuerwehr und Rettungsdienst
- Zivil- und Katastrophenschutz
- Straßenreinigung und Wegebau
- Busse im Linienverkehr
- Fahrzeuge von Zoll, Polizei und Bundeswehr
- Diplomatenfahrzeuge
Auch bestimmte Haltergruppen sind von der Kfz-Steuer befreit. Dazu gehören insbesondere Menschen mit einer Schwerbehinderung. Voraussetzung dafür ist eines der folgenden Merkmale im Schwerbehindertenausweis:
- H (Hilflosigkeit)
- Bl (Blindheit)
- aG (außergewöhnliche Gehbehinderung)
- VB (Versorgungsberechtigt)
- KB (Kriegsbeschädigt)
- EB (Entschädigungsberechtigt)
Neben den Schwerbehinderten können beispielsweise auch Schausteller eine Befreiung von der Kfz-Steuer beantragen. Diese gilt allerdings nur für ausschließlich gewerblich genutzte Wohnwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen sowie Zugmaschinen und Packwagen von über 2,5 Tonnen.
Kfz-Steuer-Befreiung beantragen
Während Elektrofahrzeuge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und einige andere Fahrzeuggruppen automatisch von der Kfz-Steuer befreit werden, so müssen Halter von Land- und Forstmaschinen sowie Schwerbehinderte und Schausteller diese zunächst beim Hauptzollamt beantragen. Wird die Befreiung auf Antrag gewährt, ist sie nur so lange gültig, wie der Begründung des Antrags bestand hat. Wenn ein Schausteller beispielsweise das von der Steuer befreite Fahrzeug auch privat nutzt, liegt ein Fall von Steuerhinterziehung vor.
Fahrzeuge, die von der Kfz-Steuer befreit sind, erhalten von der Zulassungsstelle grüne Kennzeichen. Ausnahmen sind:
- Kleinkrafträder
- Fahrzeuge von Schwerbehinderten und E-Fahrzeuge
- Diplomaten- und Behördenfahrzeuge
Ermäßigungen bei der Kfz-Steuer
In bestimmten Fällen ist eine Ermäßigung der Kfz-Steuer auf Antrag möglich. So erhalten Schwerbehinderte eine 50-prozentige Ermäßigung, wenn sich in ihrem Schwerbehindertenausweis die Merkmale G (Gehbehinderung) oder Gl (Gehörlosigkeit) wiederfinden. Im Gegenzug für die Erleichterung bei der Kfz-Steuer muss der Antragsteller dann aber auf die sonst mögliche kostenlose Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs verzichten. Die Ermäßigung gilt übrigens auch, wenn das Fahrzeug nicht vom Antragsteller selbst gefahren wird, sofern dieses nur zur Erfüllung seiner persönlichen Bedürfnisse genutzt wird.
Auch Halter von Elektrofahrzeugen profitieren von einer 50-prozentigen Ermäßigung bei der Kfz-Steuer, wenn die vollständige Kfz-Steuerbefreiung weggefallen ist. Besitzer von Oldtimern zahlen nur eine pauschale Kfz-Steuer in Höhe von 191 Euro beziehungsweise 46 Euro jährlich für Oldtimer-Motorräder und erhalten damit auch eine Kfz-Steuer-Ermäßigung.
Wird ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen zugelassen, so ist die Kfz-Steuer nur anteilig für den angemeldeten Zeitraum zu bezahlen.
Zahlung der Kfz-Steuer
Mit der Reform der Kfz-Steuer wurde die vorherige Steuer der einzelnen Bundesländer zu einer Bundessteuer. Seit dem Jahr 2014 wird diese von der Bundeszollverwaltung erhoben und durch die insgesamt 43 regionalen Hauptzollämter und nicht wie oft vermutet durch die Finanzämter von den Steuerpflichtigen eingefordert. Die gesetzlichen Grundlagen für die Regelung der Kfz-Steuer finden sich in:
- Dem Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)
- Der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (Kraft StDV)
- Der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
- Der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)
Beginn und Ende der Steuerpflicht bei der Kfz-Steuer
Steuerpflichtig im Sinne der Kfz-Steuer sind diejenigen, die als Fahrzeughalter ein Kraftfahrzeug zur Nutzung im öffentlichen Raum zulassen. Für nur auf Privatgelände genutzten Fahrzeugen ist also keine Kfz-Steuer zu zahlen. Die Steuerpflicht beginnt mit der Zulassung des Fahrzeugs bei der örtlichen Zulassungsbehörde.
Im Umkehrschluss darf ein nicht zugelassenes Fahrzeug auch nicht im öffentlichen Raum bewegt werden. Auch das Abstellen eines nicht zugelassenen Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen oder Parkplätzen ist nur für maximal zwei Wochen erlaubt. Im Zuge der Zulassung eines Kraftfahrzeugs erteilt der Steuerpflichtige dem zuständigen Hauptzollamt ein SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der fälligen Kfz-Steuer.
Mit der Abmeldung eines Fahrzeugs erlischt auch die Steuerpflicht. Wer also ein Auto verkauft oder außer Betrieb setzt, der muss ab dem Tag der Abmeldung beziehungsweise ab dem Tag der Ummeldung auf den neuen Halter keine Kfz-Steuer mehr für das Fahrzeug zahlen. Die Meldung an das zuständige Hauptzollamt erfolgt wie bei der Anmeldung automatisch durch die zuständige Zulassungsbehörde.
Auch für die widerrechtliche Benutzung eines Kraftfahrzeugs fällt Kfz-Steuer an. Wer beispielsweise ein Ausfuhrkennzeichen oder ein Kurzzeitkennzeichen nach Ablauf der Gültigkeit nicht wieder abmeldet, begeht zum einen Steuerhinterziehung und muss für diesen Zeitraum ebenfalls Kfz-Steuer nachzahlen. Zu zahlen ist die Kfz-Steuer immer im Voraus. Die Mindestdauer der Steuerpflicht beträgt einen Monat. Nach einer Abmeldung des Fahrzeugs wird die bereits zu viel gezahlte Kfz-Steuer zurückerstattet.
Wird Ihr Fahrzeug gestohlen, so sollten Sie dieses umgehend abmelden. Nur so erlischt die Steuerpflicht. Der Diebstahl muss bei der Polizei, dem Hauptzollamt und der Zulassungsbehörde angezeigt werden. Natürlich sollten Sie auch Ihrer Versicherung den Diebstahl melden.
Fälligkeit der Kfz-Steuer
Mit dem Zeitpunkt der Anmeldung beginnt die Pflicht zur Entrichtung der Kfz-Steuer. Sie ist immer für ein komplettes Jahr im Voraus zu zahlen. Ausnahmen sind bei sehr hohen Steuerbeträgen möglich:
- Bei einer Steuerlast über 500 Euro pro Jahr kann eine halbjährliche Zahlungsweise beantragt werden. Dafür wird ein Aufschlag von drei Prozent erhoben.
- Beträgt die Steuerlast mehr als 1.000 Euro im Jahr, so ist auf Antrag eine halb- oder vierteljährliche Zahlungsweise möglich. Der Aufschlag dafür beträgt drei beziehungsweise sechs Prozent.
Kann die Kfz-Steuer durch das Hauptzollamt nicht eingezogen werden, erhält der Halter eine schriftliche Mahnung. Wird dann keine entsprechende Zahlung geleistet, so wird das Fahrzeug von Amts wegen abgemeldet.
Rückerstattung der Kfz-Steuer
Die Kfz-Steuer muss bei Anmeldung eines Fahrzeugs und anschließend jährlich zu diesem Stichtag immer im Voraus für den Zeitraum von einem Jahr bezahlt werden. Wird ein Fahrzeug innerhalb dieses Ein-Jahres-Zeitraums abgemeldet, erstattet das zuständige Hauptzollamt die bis dahin zu viel gezahlte Kfz-Steuer zurück.
Eine weitere Möglichkeit zur Beantragung einer Rückerstattung der gezahlten Kfz-Steuer findet sich in § 4 Kraftfahrzeugsteuergesetz. So kann die Kfz-Steuer ganz oder teilweise zurückerstattet werden, wenn das Fahrzeug sehr oft (mehr als 31 Mal im Jahr) mit der Eisenbahn transportiert wurde. Für den Antrag auf Rückerstattung der Kfz-Steuer sind entsprechende Dokumentationen wie beispielsweise die dafür gekauften Fahrkarten einzureichen.